KfW- und BAFA-Förderung für die Sanierung 2026: Was nach der BEG-Reform gilt
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderrichtlinien für die Sanierung von Wohngebäuden, seit dem 29. Juli heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz. Dieser Überblick zeigt, welche Förderwege es im Oktober 2026 gibt, für wen sie passen und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten.
Was sich im Sommer 2026 geändert hat
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde im Juli 2026 neu gefasst. Für alle Anträge ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Richtlinien für Wohngebäude (Effizienzhaus) und für Einzelmaßnahmen. Wer bis zum 20. Juli beantragt hat, wird nach den alten Bedingungen behandelt. Die Grundstruktur bleibt: Die KfW fördert das Effizienzhaus und den Heizungstausch, das BAFA fördert Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik.
Für Bauherren sind vor allem vier Punkte wichtig:
- Neue Tilgungszuschüsse für das Effizienzhaus: Sie liegen jetzt zwischen 0 und 15 % plus Boni. Effizienzhaus 85 und 70 mit Erneuerbare-Energien-Klasse erhalten keinen Tilgungszuschuss.
- Kombinationsverbot: Einzelmaßnahmen (BEG EM) und Effizienzhaus-Sanierung (BEG WG) können nicht mehr parallel beantragt werden. Zwischen beiden Förderungen müssen drei Jahre liegen.
- Die Heizungsförderung sinkt nach Plan: Bonus und Kostenobergrenze werden ab Februar 2027 halbjährlich kleiner. Für Wärmepumpen ist ab dem ersten Quartal 2027 eine neue Regel angekündigt.
- Gesetz umbenannt: Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die bisherigen §§ 71 bis 73 sind gestrichen, darunter die 65-%-Vorgabe beim Heizungseinbau. In der Förderung gilt diese Schwelle aber weiter: Ein gefördertes Effizienzhaus muss laut KfW mindestens 65 % seines Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken.
Welche Pflichten das Gesetz nach einem Eigentümerwechsel vorgibt, lesen Sie im Beitrag zur Sanierungspflicht beim Hauskauf.
Die Förderwege im Überblick (Stand Oktober 2026)
| Förderweg | Zuständig | Förderung | Passt vor allem für |
|---|---|---|---|
| Effizienzhaus-Sanierung (Kredit 261) | KfW über die Hausbank | Kredit bis 150.000 € je Wohneinheit, Tilgungszuschuss 0–15 % plus Boni, maximal 40 % | Komplettsanierung, Selbstnutzer und Vermieter |
| Einzelmaßnahmen Hülle und Anlagentechnik | BAFA | 15 % Zuschuss, +5 Prozentpunkte mit iSFP | Schrittweise Sanierung |
| Heizungstausch (458 Privat, 459 Unternehmen) | KfW | 30 % Grundförderung, Boni nur für Selbstnutzer, insgesamt höchstens 70 % (bei sehr geringem Einkommen 80 %) | Heizung auf erneuerbare Energien umstellen |
| Ergänzungskredit (358/359) | KfW | Kredit bis 120.000 € je Wohneinheit | Finanzierung zusätzlich zum Zuschuss |
| Steuerbonus § 35c EStG | Finanzamt | 20 % über drei Jahre, höchstens 40.000 € je Objekt | Nur Selbstnutzer, statt Zuschuss |
| Energieberatung mit iSFP | BAFA | 50 % des Honorars, max. 650 € (EFH/ZFH) bzw. 850 € (ab 3 WE) | Vorbereitung jeder größeren Sanierung |
Alle Programme stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Komplettsanierung zum Effizienzhaus: KfW-Kredit 261
Gefördert wird die Sanierung eines Wohngebäudes, dessen Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt, auf eine Effizienzhaus-Stufe. Dafür gibt es einen Kredit von bis zu 150.000 € je Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss wird nach Abschluss gutgeschrieben, also nicht ausgezahlt, sondern mit dem Kredit verrechnet. Die Höhe hängt von der erreichten Stufe ab:
| Effizienzhaus | mit EE-Klasse | mit NH-Klasse |
|---|---|---|
| 85 | – | 5 % |
| 70 | – | 5 % |
| 55 | 5 % | 10 % |
| 40 | 10 % | 15 % |
| Denkmal | 5 % | 10 % |
Dazu kommen zwei Boni:
- Worst Performing Building (WPB): plus 10 Prozentpunkte für EH 70, 55 und 40. Als WPB gilt ein Wohngebäude, das laut Bedarfsberechnung einen Endenergiebedarf von mindestens 300 kWh/(m²·a) hat oder einen gültigen Bedarfsausweis der Klasse H. Der Nachweis darf bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten und zentraler Warmwasserbereitung reicht alternativ Baujahr 1957 oder früher mit weitgehend unsanierter Hülle.
- Serielle Sanierung (vorgefertigte Fassaden- oder Dachelemente): plus 15 Prozentpunkte bei EH 55 und 40, plus 5 bei EH 70.
Die NH-Klasse setzt das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude PLUS“ voraus, also eine zusätzliche Zertifizierung. Den Energieeffizienz-Experten für Fachplanung und Baubegleitung fördert die KfW mit 50 % Tilgungszuschuss, je Vorhaben höchstens 5.000 € beim Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. 20.000 € beim Mehrfamilienhaus.
Wichtig für laufende Planungen: Wer mit Fördersätzen von vor dem 21. Juli 2026 kalkuliert hat, auch aus der früheren Fassung dieses Artikels, sollte neu rechnen. Bereits gestellte Anträge und erteilte Zusagen bleiben von der Umstellung unberührt.
Schrittweise sanieren: Einzelmaßnahmen beim BAFA
Für Dämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, für neue Fenster und Außentüren, sommerlichen Wärmeschutz sowie Anlagentechnik wie Lüftungsanlagen gibt es 15 % Zuschuss. Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude und Kalenderjahr begrenzt: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten.
iSFP-Bonus: Ist die Maßnahme Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), steigt der Satz um 5 Prozentpunkte und die Obergrenzen verdoppeln sich (60.000 / 30.000 / 15.000 €). Neu ist eine Mindestinvestition: bei einer Wohneinheit 30.000 € brutto, bei mehreren Wohneinheiten die jeweilige Obergrenze ohne iSFP, bei drei Wohneinheiten also 60.000 €. Der Bonus gilt außerdem nur für den Betrag darüber. Bei 40.000 € Kosten in einem Einfamilienhaus erhalten Sie die zusätzlichen 5 % also nur auf 10.000 €. Der iSFP muss schon bei Antragstellung vorliegen und gilt für Maßnahmen, die innerhalb von 15 Jahren umgesetzt werden.
WPB-Bonus für Dämmung: Ab dem ersten Quartal 2027 soll es für Dämmmaßnahmen an Worst Performing Buildings zusätzlich 5 Prozentpunkte geben. Voraussetzung ist ein geförderter iSFP, gewährt wird er für höchstens drei Anträge. Der genaue Starttermin stand im Oktober 2026 noch nicht fest.
Fachplanung und Baubegleitung durch den Experten werden auch hier mit 50 % gefördert. Förderfähig sind höchstens 5.000 € (EFH/ZFH) bzw. 2.000 € je Wohneinheit und insgesamt 20.000 €.
Heizungstausch: KfW 458 und 459
Für Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzellen oder den Anschluss an ein Wärmenetz zahlt die KfW 30 % Grundförderung. Das gilt auch für Vermieter. Privatpersonen beantragen über das Programm 458, GbR und Unternehmen über 459. Förderfähig sind höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten. Diese Grenze gilt pro Gebäude insgesamt, unabhängig vom Zeitraum und von der Zahl der Anträge. Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 €.
Nur für die selbst bewohnte Wohneinheit gibt es Boni:
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozentpunkte beim Austausch einer Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Punkte und entfällt ab dem 1. August 2028.
- Einkommensbonus: 40 / 30 / 10 Prozentpunkte bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 €. Mit mindestens einem minderjährigen Kind verschieben sich die Grenzen um 10.000 €.
Insgesamt sind höchstens 70 % möglich, bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 € (mit Kind 40.000 €) bis zu 80 %.
Angekündigt für das erste Quartal 2027: Laut Förderrichtlinie sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen dann auf 15 %. Für Geräte mit Ursprung in der EU kommt ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten hinzu. Die Einzelheiten soll das Bundeswirtschaftsministerium noch bekannt geben, sie standen im Oktober 2026 noch aus. Wer einen Tausch plant, sollte diesen Zeitpunkt mitbedenken.
Den Zuschuss können Sie mit dem Ergänzungskredit (358/359) kombinieren: bis 120.000 € je Wohneinheit, für Selbstnutzer mit Haushaltseinkommen bis 90.000 € zinsverbilligt (Programm 358).
Steuerbonus nach § 35c EStG: die Alternative für Selbstnutzer
Wer das eigene Haus oder die eigene Wohnung selbst bewohnt, kann statt eines Zuschusses die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen. Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein. Abgezogen werden 7 % der Kosten im Jahr des Abschlusses, 7 % im Folgejahr und 6 % im dritten Jahr, insgesamt höchstens 40.000 € je Objekt. Für einen BAFA-zugelassenen Energieberater, den Sie mit Planung oder Baubegleitung beauftragen, sinkt die Steuer um 50 % seiner Kosten.
Voraussetzungen sind eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster, eine Rechnung auf Deutsch und eine Zahlung auf das Konto des Unternehmens. Barzahlung ist ausgeschlossen. Die Maßnahme muss vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie keinen geförderten Kredit und keinen steuerfreien Zuschuss in Anspruch nehmen. Für vermietete Objekte gilt § 35c nicht, dort kommen Werbungskosten bzw. Abschreibung in Betracht. Das klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Wer was nutzen kann: Selbstnutzer, Vermieter, Investoren
Selbstnutzer haben die meisten Möglichkeiten: die Heizungsboni, den zinsverbilligten Ergänzungskredit 358 und den Steuerbonus als Alternative zum Zuschuss. Bei Dämmung oder Fenstern bringt § 35c mit 20 % mehr als der BAFA-Zuschuss von 15 %, sofern genug Einkommensteuer anfällt. Beim Heizungstausch liegt schon die Grundförderung von 30 % darüber.
Vermieter und Investoren erhalten beim Heizungstausch nur die Grundförderung von 30 %. Beim Effizienzhaus zählt der Tilgungszuschuss pro Wohneinheit. In Mehrfamilienhäusern summiert er sich damit spürbar. Interessant sind hier vor allem der WPB-Bonus bei sehr schlechten Ausgangsgebäuden und die serielle Sanierung.
Beispielrechnung nach heutigen Regeln: Unsere energetische Vollsanierung in Osnabrück betraf ein 12-Parteien-Haus von 1974 mit 840 m² Wohnfläche, Energieeffizienzklasse H vorher, KfW 55 EE nachher. Umgesetzt wurde sie 2024/2025, also noch unter den alten Bedingungen. Würde dasselbe Vorhaben heute beantragt, läge der Tilgungszuschuss für EH 55 EE bei 5 %, also höchstens 7.500 € je Wohneinheit. Erfüllt das Gebäude die WPB-Kriterien, wären es 15 % bzw. bis zu 22.500 € je Wohneinheit, bei zwölf Einheiten zusammen bis zu 270.000 €. Ob ein Gebäude als WPB gilt, muss der Energieeffizienz-Experte vor Sanierungsbeginn nachweisen. Wie sich die Gesamtkosten zusammensetzen, lesen Sie im Beitrag Was kostet eine Komplettsanierung?.
Die richtige Reihenfolge
- Energieeffizienz-Experten beauftragen. Er muss auf der Expertenliste der dena stehen und wird unabhängig vom ausführenden Unternehmen beauftragt. Bei Einzelmaßnahmen an der Hülle und beim Effizienzhaus ist er Pflicht. Für den iSFP-Bonus muss der Sanierungsfahrplan vor dem Antrag fertig sein.
- Förderweg festlegen. Wählen Sie Effizienzhaus, Einzelmaßnahmen oder Steuerbonus. Wegen des Kombinationsverbots ist das eine Entscheidung für mindestens drei Jahre.
- Angebote einholen. Ein Leistungsverzeichnis mit einzeln ausgewiesenen Positionen hilft dem Experten, die förderfähigen Kosten abzugrenzen.
- Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung schließen. Darin ist geregelt, dass der Vertrag nur bei einer Förderzusage gilt. Beim BAFA und beim Heizungszuschuss muss er bei Antragstellung vorliegen und das voraussichtliche Umsetzungsdatum enthalten. Beim Kredit 261 genügt alternativ ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit der Bank.
- Bestätigung vom Experten holen. Für die KfW ist das die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Beim Heizungstausch darf sie auch ein Fachunternehmen ausstellen. Für das BAFA ist es die TPB-ID der Technischen Projektbeschreibung, die nur zwei Monate gültig ist.
- Antrag stellen. Den Kredit 261 beantragt Ihre Bank. Den Heizungszuschuss stellen Sie selbst im Portal „Meine KfW“, Einzelmaßnahmen im BAFA-Portal.
- Zusage abwarten, dann bauen. Beginnen Sie beim BAFA vor dem Bescheid, tragen Sie das Risiko selbst.
- Nachweis einreichen. Der Experte bestätigt die Durchführung (BnD bzw. TPN). Danach folgen Gutschrift oder Auszahlung. Beim BAFA ist der Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums fällig.
Wie die Bauphase selbst abläuft, beschreibt unser Beitrag Altbau sanieren: Ablauf und Kosten.
Typische Fehler
- Vertrag ohne Förderbedingung unterschrieben. Das gilt als förderschädlicher Vorhabenbeginn. Die Bedingung lässt sich laut KfW nicht nachträglich in den Vertrag aufnehmen.
- Einzelmaßnahme „vorziehen“ und später Effizienzhaus beantragen. Seit dem 21. Juli 2026 sperrt das die Effizienzhaus-Förderung für drei Jahre, und umgekehrt genauso.
- iSFP zu spät beauftragt. Ohne Sanierungsfahrplan bei Antragstellung gibt es weder iSFP-Bonus noch höhere Obergrenzen.
- Mit alten Fördersätzen kalkuliert. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Sätze. Die Heizungsförderung sinkt ab Februar 2027 außerdem schrittweise.
- Steuerbonus und Zuschuss für dieselbe Maßnahme eingeplant. Beides zusammen ist ausgeschlossen.
- Fristen verpasst. Das betrifft die TPB-ID (zwei Monate), den Abschluss beim Heizungszuschuss (36 Monate ab Zusage) und den Verwendungsnachweis.
Wie wir als Generalunternehmer mitwirken
Die Livara Service GmbH aus Monheim am Rhein übernimmt die Ausführung: alle Gewerke unter einem Vertrag, Festpreis mit vollständigem Leistungsverzeichnis und wöchentliche Bauberichte mit Fotodokumentation. Den Förderantrag und die Energieberatung übernimmt ein von Ihnen beauftragter Energieeffizienz-Experte. Unser Leistungsverzeichnis weist jede Position einzeln aus. Damit kann der Experte die förderfähigen Kosten abgrenzen. Statik, Architekturplanung und Bauanträge sind nicht in unserem Leistungsumfang enthalten. Wir sind in ganz Nordrhein-Westfalen tätig (Städte ab etwa 30.000 Einwohnern) sowie in München mit Umland und in Nürnberg.
Richtwerte finden Sie in unserer Preisliste. Wenn Sie Grundriss, Wunschliste und Fotos haben, stellen Sie eine Anfrage. Unterschreiben Sie einen Bauvertrag, auch mit uns, erst dann, wenn die Förderbedingung enthalten ist.
Quellen
- Wohngebäude – Kredit (261) — KfW, abgerufen am 23.10.2026
- Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) — KfW, abgerufen am 23.10.2026
- Ergänzungskredit für Wohngebäude (358, 359) — KfW, abgerufen am 23.10.2026
- Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, abgerufen am 23.10.2026
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle — BAFA, abgerufen am 23.10.2026
- BEG: Informationen zur Antragstellung (mit Allgemeinem Merkblatt, Stand Oktober 2026) — BAFA, abgerufen am 23.10.2026
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren (Version 11.0) — BAFA/KfW, abgerufen am 23.10.2026
- Energieberatung für Wohngebäude — BAFA, abgerufen am 23.10.2026
- § 35c EStG und § 52 Abs. 35a EStG — Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.10.2026
- BGBl. 2026 I Nr. 226: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudemodernisierungsgesetz) — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 23.10.2026
Stand: Oktober 2026. Förder- und Rechtsangaben können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der genannten Stellen. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater, Energieberater oder Anwalt.